Rede des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Ulrich Kelber, MdB Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Genossen und Genossinnen, vielen Dank für die Einladung und die Gelegenheit, heute über die Verbraucherpolitik der großen Koalition zu sprechen.Den Titel dieses Empfangs "Darf's ein bisschen mehr sein?" verstehe ich als eine an die Verbraucherpolitik gerichtete rhetorische Frage.Unser Ziel ist es selbstverständlich, Verbraucherinnen und Verbraucher so gut wie möglich zu unterstützen und zu schützen. Das geschieht jedoch nicht nach der Devise "viel hilft viel". Stattdessen brauchen wir passgenaue Lösungen, die sich an den tatsächlichen Bedürfnissen der Verbraucherinnen und Verbraucher orientieren und ihr reales Verhalten berücksichtigen.VerbraucherbildUnser Ziel ist eine Verbraucherpolitik, die alle Verbrauchergruppen erreicht. Deshalb haben wir im Koalitionsvertrag ein differenziertes Verbraucherbild als Grundlage unseres verbraucherpolitischen Handelns vereinbart.Unserem differenzierten Verbraucherbild liegen drei grundsätzliche Verbrauchertypen zugrunde, die uns die Verbraucherwissenschaft vor wenigen Jahren geliefert hat:
liebe Genossen und Genossinnen, vielen Dank für die Einladung und die Gelegenheit, heute über die Verbraucherpolitik der großen Koalition zu sprechen.Den Titel dieses Empfangs "Darf's ein bisschen mehr sein?" verstehe ich als eine an die Verbraucherpolitik gerichtete rhetorische Frage.Unser Ziel ist es selbstverständlich, Verbraucherinnen und Verbraucher so gut wie möglich zu unterstützen und zu schützen. Das geschieht jedoch nicht nach der Devise "viel hilft viel". Stattdessen brauchen wir passgenaue Lösungen, die sich an den tatsächlichen Bedürfnissen der Verbraucherinnen und Verbraucher orientieren und ihr reales Verhalten berücksichtigen.VerbraucherbildUnser Ziel ist eine Verbraucherpolitik, die alle Verbrauchergruppen erreicht. Deshalb haben wir im Koalitionsvertrag ein differenziertes Verbraucherbild als Grundlage unseres verbraucherpolitischen Handelns vereinbart.Unserem differenzierten Verbraucherbild liegen drei grundsätzliche Verbrauchertypen zugrunde, die uns die Verbraucherwissenschaft vor wenigen Jahren geliefert hat:
- vertrauende Verbraucher, die wenig Zeit haben oder sich nehmen wollen, um Angebote auf Vor- und Nachteile eingehend zu prüfen, zugleich aber darauf vertrauen, dass die Rechtsordnung sie vor Gefahren und Schäden schützt
- verantwortungsvolle Verbraucher, die mit ihren Konsumentscheidungen Verantwortung übernehmen für sich selbst, für andere oder für die Umwelt und sich für die ethische, soziale oder ökologische Komponente der Herstellung interessieren
- verletzliche Verbraucher, die von vielen Marktprozessen ausgeschlossen sind, weil sie bspw. nicht über ausreichende finanzielle Mittel, Bildung oder Sprachkenntnisse verfügen, durch ihr Lebensalter eingeschränkt sind oder in ländlichen Gebieten leben.
- Der Staat bietet Schutz und Vorsorge, wo Verbraucher sich nicht selbst schützen können oder überfordert sind.
- Wir gestalten den Rechtsrahmen für selbstbestimmte Verbraucherentscheidungen.
- In klaren, verständlichen und bedarfsgerechten Verbraucherinformationen sehen wir die Voraussetzung für die Souveränität der Verbraucherinnen und Verbraucher.
- Wir stärken die Rechtsdurchsetzung - Verbraucher, Verbände, Staat
- die Stärkung von Institutionen und die Verankerung von kollektivem Verbraucherschutz als Aufsichtsziel in Behörden des Bundes
- die Schaffung der Marktwächter Finanzmarkt und Digitale Welt
- die Einführung der Mietpreisbremse und die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
- die Einführung des Verbandsklagerechts bei Datenschutzverstößen und die Verabschiedung der Datenschutzgrundverordnung
- Initiativen zum nachhaltigen Konsum
- Bessere Vergleichbarkeit, erleichterter Anbieterwechsel, Protabilität, Tests, Portale
- ortsübliche Vergleichsmiete im Mietspiegel,
- Abweichungen der vereinbarten von der tatsächlichen Wohnfläche,
- Angleichung von Rechtsfolgen bei außerordentlicher und ordentlicher Kündigung wegen Zahlungsverzugs, insbesondere die sogenannte Schonfristregelung
- Das Marktortprinzip: Die Datenschutz-Grundverordnung wird auch für Unternehmen ohne Niederlassung in der EU gelten, wenn sie z. B. als Versandhändler mit Sitz in New York Verbraucherinnen und Verbrauchern in der EU Waren oder Dienstleistungen anbieten oder ihr Verhalten beobachten, z. B. durch Webtracking mit Cookies. Dies gewährleistet nicht effektiven Schutz, sondern führt auch zu mehr Wettbewerbsgleichheit zwischen europäischen Unternehmen und ihren Konkurrenten aus dem EU-Ausland.
- Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung werden mit empfindlichen Sanktionen belegt. Droht Unternehmen nach deutschem Recht bislang nur ein Bußgeld von 300.000 EUR, werden es bei gravierenden Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung in Zukunft bis zu 20 Millionen EUR oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes sein. Datenschutz wird damit zu einem Faktor werden, der bei Unternehmensentscheidungen nicht mehr ignoriert werden kann.
- Wir gewährleisten, dass es in Europa keine "Datenschutzoasen" mehr geben wird. Zwar können sich Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, an eine Datenschutzaufsichtsbehörde als zentrale Anlaufstelle wenden, den sog. One-Stop-Shop. Diese zentrale Anlaufstelle muss aber, bevor sie eine Entscheidung trifft, mit den anderen Aufsichtsbehörden in Europa zusammenarbeiten. Können sich die beteiligten Datenschutzaufsichtsbehörden nicht einigen, wird der neu eingerichtete europäische Datenschutzausschuss die Streitfrage verbindlich entscheiden. Zugleich können sich Bürger und Verbraucher an ihren örtlichen Datenschutzbeauftragten wenden und bekommen auch von dort eine Antwort, selbst wenn das Unternehmen z.B. in Irland oder Luxemburg sitzt. Dies ist für Verbraucher eine erhebliche Verfahrenserleichterung und garantiert Bürgernähe.
- Die Datenschutz-Grundverordnung stärkt die informationelle Selbstbestimmung der Verbraucherinnen und Verbraucher, indem sie konkretere Anforderungen an die Wirksamkeit der Einwilligung formuliert. Die Einwilligung ist für mich noch immer Kern des Datenschutzrechts, nicht ohne Grund heißt es informationelle Selbstbestimmung. Nach der Datenschutz-Grundverordnung müssen vorformulierte Einwilligungen eindeutig und klar formuliert sein und dürfen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, den Betroffenen nicht unangemessen benachteiligen. Außerdem müssen sie ihm ermöglichen, sofern dies zumutbar ist, in verschiedene Datenverarbeitungsvorgänge separat einzuwilligen. Dies richtet sich insbesondere gegen unübersichtliche Globaleinwilligungen. Auch den Grundgedanken des Koppelungsverbots konnten wir in der Datenschutz-Grundverordnung festschreiben.
- Nur schlagwortartig einige weitere Punkte: Wir werden erstmals ein Recht auf Datenportabilität haben, das es den Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglicht, ihre Daten von einem Anbieter auf den anderen unproblematisch zu übertragen. Ebenfalls erstmals konnten wir Grundsätze des Datenschutzes durch Technik und der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen auf europäischer Ebene festschreiben. Schließlich ist es uns gelungen, die in Deutschland bewährte Institution des betrieblichen Datenschutzbeauftragten "zu retten" - gegen große Widerstände, vor allem im Rat. Wir konnten sogar erreichen, dass betriebliche und behördliche Datenschutzbeauftragte in bestimmten Fällen nach der Datenschutz-GVO in allen Mitgliedstaaten bestellt werden müssen.
